Ihr Regelungsgehalt geht (allerdings) lediglich dahin, dass bei Annahmeverzug der Arbeitgeberin diese dem Arbeitnehmer den Lohn (ungekürzt) ausbezahlen muss, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht hatte erbringen können. Dies schliesst nicht aus, dass Parteien eines Arbeitsvertrags für den Fall eines Arbeitgeberannahmeverzugs – vorgängig oder in einer Annahmeverzugssituation selber – vereinbaren, dass die nicht geleisteten Stunden oder ein Teil davon in zumutbarem Umfang und unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Schranken nachgeholt werden sollen (so auch die Vorinstanz [E. 5.3.2.2.] unter Hinweis auf PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 17 zu Art.