5.3.4. Bei Art. 324 OR handelt es sich um eine einseitig zugunsten der Arbeitnehmer zwingende Bestimmung (Art. 362 OR). Ihr Regelungsgehalt geht (allerdings) lediglich dahin, dass bei Annahmeverzug der Arbeitgeberin diese dem Arbeitnehmer den Lohn (ungekürzt) ausbezahlen muss, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht hatte erbringen können.