Lediglich einen bestimmten oder eine beschränkte Anzahl von Arbeitgebern treffende Vorfälle höherer Gewalt gehören aber grundsätzlich gerade auch zum Betriebsrisiko (E. 5.3.2). Es ist sodann ohnehin zweifehlhaft, ob höhere Gewalt bejaht werden könnte. Denn in aller Regel finden Cyber-Attacken unter Instrumentalisierung des Opfers bzw. dessen als Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR zu betrachtenden Mitarbeitenden statt. Nach beiden von der Beklagten in der Klageantwort und der Duplik vorgetragenen Sachverhaltsvarianten war es eine eigene Mitarbeiterin in den USA, die einen "extrem gut getarnten, mit Malware infizierten Lebenslauf" geöffnet (Klageantwort, act. 17 [Rückseite]