5.3.3. Der Vorinstanz hat die gegen die Beklagte verübte Cyber-Attacke deren Betriebsrisiko zugeordnet. Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, nachdem nie geltend gemacht worden war, der konkrete Cyberangriff habe (wie Kriegswirren oder flächendeckende behördliche Betriebsschliessungen zufolge einer Epidemie) eine Unzahl von Personen betroffen. Auch die Beklagte hat vor Vorinstanz stets nur damit argumentiert, der Cyber-Angriff habe höhere Gewalt dargestellt, weshalb Art. 324 OR nicht zur Anwendung gelange. Lediglich einen bestimmten oder eine beschränkte Anzahl von Arbeitgebern treffende Vorfälle höherer Gewalt gehören aber grundsätzlich gerade auch zum Betriebsrisiko (E. 5.3.2).