Lohnreduktionen seien hingegen mit grösster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 5 zu Art. 324 OR S. 385 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit dieser Differenzierung erscheint indes zweifelhaft. Denn bei Art. 324 OR handelt es sich um eine zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Bestimmung (Art. 362 OR), weshalb ein Tatbestand, sofern er denn als Annahmeverzug des Arbeitgebers zu qualifizieren ist, alle dort statuierten Rechtsfolgen zeitigt. Vor diesem Hintergrund stellen sich vorliegend wiederum zwei Fragen: - 10 -