Dafür kommt dem Arbeitnehmer kein Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (BGE 150 III 22 E. 4.1). Immerhin wird in der Lehre für den Fall höherer Gewalt teilweise eine vom Wortlaut von Art. 324 Abs. 1 OR abweichende Differenzierung vorgeschlagen. Zwar habe dafür aufgrund der Risikoverteilung "in erster Linie" der Arbeitgeber einzustehen, doch könne sich – hier die Abweichung zum Wortlaut der Gesetzesbestimmung – aus der den Arbeitnehmer treffenden Treupflicht für diesen "ausnahmsweise" die Pflicht ergeben, einzelne ausgefallene Stunden ohne zusätzliche Entschädigung nachzuholen; Lohnreduktionen seien hingegen mit grösster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.