Beim Vorliegen objektiver, d.h. alle (jedermann gleichermassen) treffenden Gründen dafür, dass eine Arbeitgeberin die Arbeitsleistungen ihrer Arbeitnehmer nicht annehmen kann bzw. rechtlich gesehen nicht annehmen darf, liegt Unmöglichkeit nach Art. 119 Abs. 1 OR vor, die die Pflicht zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten (hier Arbeits-) Leistung zur Lohnzahlung untergehen lässt. Der Annahmeverzug der Arbeitgeberin nach Art. 324 OR hat demgegenüber zur Folge, dass sie zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR). Dafür kommt dem Arbeitnehmer kein Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (BGE 150 III 22 E. 4.1).