Dazu gehören Kriegswirren oder kriegswirtschaftliche Massnahmen oder flächendeckende Betriebsschliessungen zur Bekämpfung einer Epidemie. In solchen Konstellationen ist kein Arbeitgeberannahmeverzug im Sinne von Art. 324 OR gegeben (BGE 150 III 22, E. 5.3 ff.).