Der Annahmeverzug einer Arbeitgeberin ist zu bejahen, wenn er in deren (Betriebs-) Risikosphäre fällt (vgl. dazu BGE 150 III 22 E. 4.1). In diese Risikosphäre fallen insbesondere auch Fälle höherer Gewalt (Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2). Die Risikosphäre einer Arbeitgeberin ist allerdings nicht grenzenlos. Vielmehr gibt es auch sogenannte objektive Gründe, die das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sprengen, weil sie "alle" treffen. Dazu gehören Kriegswirren oder kriegswirtschaftliche Massnahmen oder flächendeckende Betriebsschliessungen zur Bekämpfung einer Epidemie.