5.3.2. Kann ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aus Gründen nicht erbringen, die nicht in seiner Person liegen bzw. seiner Risikosphäre zuzuordnen sind, sind an sich zwei Konstellationen zu unterscheiden. Im Normalfall liegt ein Annahmeverzug von Art. 324 OR vor, der ebenso wenig wie die generelle Norm zum Gläubigerverzug (Art. 91 ff. OR) ein Verschulden des Gläubigers ("infolge Verschuldens des Arbeitgebers oder aus anderen Gründen") voraussetzt. Der Annahmeverzug einer Arbeitgeberin ist zu bejahen, wenn er in deren (Betriebs-) Risikosphäre fällt (vgl. dazu BGE 150 III 22 E. 4.1).