5.3.1. Vorab fragt sich, ob die Beklagte den Bezug der Gleitzeit gemäss Art. 33 des Personalreglements auch rückwirkend anordnen konnte. Diese Frage kann offenbleiben. Denn nach klägerischer Sachdarstellung verhielt es sich so, dass die Beklagte am tt.mm.jjjj ihrer Belegschaft eröffnete, die nicht gearbeiteten Stunden den Gleitzeitkonti belasten zu wollen (Klage, act. 4; Beschwerde S. 6 Rz. 12). Auch danach fielen aber noch weit mehr als 7.55 Stunden an, an denen der Kläger ohne den Annahmeverzug hätte arbeiten müssen (vgl. Monatsjournal mm/mm.jjjj, Klagebeilage 10). -9-