Die Beklagte habe für die Belastung des Gleitzeitkontos keine Gegenleistung erbracht. Wenn die Vorinstanz schreibe, die Bestimmungen bezüglich der Gleitzeit seien in ihrer Gesamtheit betrachtet zugunsten der Arbeitnehmer ausgestaltet, stelle dies keine Gegenleistung dar, die im Anwendungsbereich von Art. 341 OR bzw. allenfalls Art. 362 OR relevant wäre. Es gelte der Grundsatz "pacta sunt servanda", an den sich die Beklagte nicht gehalten habe, indem sie vertragsund gesetzeswidrig von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht habe (Rz. 33).