Sollte die Weisung unter dem Gesichtspunkt von Art. 324 OR überhaupt zulässig gewesen sein, habe die Beklagte die Lasten der temporären Betriebsschliessung ungleichmässig nach einem sachfremden Kriterium, den von den Arbeitnehmenden vertragsmässig erarbeiteten Plusstunden, verteilt; dies sei willkürlich und nicht zulässig (Rz. 32). Ansprüche aus Art. 324 OR seien vom Verzichtsverbot von Art. 341 OR erfasst, sofern sie nicht mit einem echten Vergleich, mit dem ein Streit beigelegt werde, geregelt worden seien. Die Gleitzeitabrede sei dagegen eine vertragliche Abrede. Die Beklagte habe für die Belastung des Gleitzeitkontos keine Gegenleistung erbracht.