Anordnung gehandelt, von der alle Arbeitnehmer des Betriebs betroffen gewesen seien. Insbesondere bei kollektiven Anordnungen habe aber ein Arbeitgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren und dürfe einzelne Arbeitnehmer des Betriebs nicht willkürlich, d.h. ohne jeglichen sachlichen Grund ungleich behandeln. Die Anordnung des Bezugs von Plusstunden bevorteile diejenigen Arbeitnehmenden, die z.B. wegen Familienpflichten kein oder nur ein geringes Guthaben aufwiesen, während Arbeitnehmende mit grossem Guthaben (wohl eher Alleinstehende) erheblichere Einbussen in Kauf zu nehmen hätten. Sollte die Weisung unter dem Gesichtspunkt von Art.