weshalb die Beklagte nicht berechtigt sei, den Bezug bloss einzelner Stunden anzuordnen (Rz. 26). Die Weisung der Beklagten habe sodann gegen Art. 324 OR verstossen, der den Arbeitnehmer nicht zur Nachleistung der ausgefallenen Stunden verpflichte. Wäre der Arbeitgeber bei Annahmeverzug berechtigt, einseitig den Bezug von Plusstunden anzuordnen, würde er das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer überwälzen, sei dieser doch nicht mehr in der Lage, die erarbeiteten Plusstunden zu kompensieren, wodurch dem Arbeitnehmer durch weisungsbedingte Verminderung eines Aktivums ein Schaden verursacht werde (Rz. 27).