weil die vertragliche Gleitzeitabrede dem Weisungsrecht vorgehe, sei die Beklagte erst dann berechtigt, "jederzeit" von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen, wenn dieser Fall eingetreten sei (Rz. 24). Da der Saldo des Klägers von 7.55 Stunden im vertraglich vereinbarten Schwankungsbereich von +25 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 8 des Reglements gelegen habe, sei der Weisungsfall gar nicht eingetreten und widerspreche die erlassene Weisung der vertraglichen Gleitzeitabrede (Rz. 25). Zudem gehe Art. 33 des Reglements von einem tageweisen Abbau eines Gleitzeitüberhangs aus, weshalb die Beklagte nicht berechtigt sei, den Bezug bloss einzelner Stunden anzuordnen (Rz.