Wie aus Art. 33 Abs. 1 des Reglements hervorgehe, bestehe der Zweck einer Weisung nach Abs. 3 darin, zu verhindern, dass beim Gleitzeitkonto Werte aufgebaut werden, die nicht mehr rechtzeitig aufund abgebaut werden können; weil die vertragliche Gleitzeitabrede dem Weisungsrecht vorgehe, sei die Beklagte erst dann berechtigt, "jederzeit" von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen, wenn dieser Fall eingetreten sei (Rz. 24).