OR (Rz. 19). Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip verletze die vertraglich getroffenen Vereinbarungen und mehrere Bestimmungen des relativ zwingenden Rechts (Rz. 20). Das Weisungsrecht der Beklagten nach Art. 33 ihres Reglements bzw. Art. 321d OR sei durch getroffene vertragliche Vereinbarungen beschränkt. Der von den Parteien getroffenen Gleitzeitabrede sei inhärent, dass zu viel gearbeitete Stunden nur mit solchen kompensiert werden könnten, bei denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet sei. Unzulässig wäre es deshalb, wenn die Beklagte eine Kompensation von Plusstunden am Samstag, an dem keine Arbeitspflicht bestehe, anordnen würde.