den Bezug von Gleitzeit anordnen könne (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). 5.2. In der Beschwerde (S. 8 ff. Rz. 17 ff.) wird eine willkürliche Auslegung von Art. 33 des beklagtischen Personalreglements durch die Vorinstanz geltend gemacht: Dieses sei wie allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen, in erster Linie nach dem wirklichen Willen der Parteien, sonst nach ihrem nach dem Vertrauensprinzip zu ermittelnden mutmasslichen Willen (Rz. 18). Die Bestimmung des Reglements, wonach die Beklagte jederzeit den Bezug von Gleitzeit anordnen könne, konkretisiere das allgemeine Weisungsrecht einer Arbeitgeberin gemäss Art. 321c (recte 321d) OR (Rz. 19).