5. 5.1. In materiellrechtlicher Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, dass die Beklagte das vor dem Cyber-Angriff bestehende positive Gleitzeitkonto des Klägers von 7.55 Stunden (vgl. Klagebeilage 10) mit während des Annahmeverzugs zufolge der Cyberattacke nicht gearbeiteten Stunden belasten durfte. Die Vorinstanz hat diese Frage mit der Begründung bejaht, dass mit dem – von der Beklagten zwar nicht explizit, aber implizit angerufenen – Art. 33 des beklagtischen Personalreglements vereinbart worden sei, dass die Arbeitgeberin (Beklagte) jederzeit -7-