4. Der Kläger rügt in prozessualer Hinsicht, die teilweise Abweisung ihrer Klage sei mit einer "Erwägung" erfolgt, mit der er aufgrund des Tatsachenvortrags der Beklagten schlichtweg nicht habe rechnen müssen. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und habe die Vorinstanz Art. 55 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 ZPO verletzt (Beschwerde S. 2 f.). Wie es sich damit verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen zu den materiellrechtlichen Vorbringen des Klägers offenbleiben.