3.4. Dieser die Klage teilweise gutheissende Entscheid blieb von der Beklagten unangefochten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 3), sodass er mit Bezug auf deren Verpflichtung, dem Gleitzeitkonto des Klägers 19.31 Stunden bis tt.mm.jjjj gutzuschreiben, nicht zu überprüfen ist.