unzulässig gewesen sei. Dem Gleitzeitsaldo des Klägers seien somit 19.31 Stunden gutzuschreiben (angefochtener Entscheid E. 5.4). Auf die vom Kläger verlangte Bewehrung der Verpflichtung mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB hat die Vorinstanz verzichtet, weil es sich bei der Beklagten um ein seriöses Unternehmen handle und keine Anhaltspunkte bestünden, dass sie sich nicht an den Entscheid halten werde. Zudem könne die Strafandrohung nicht wie beantragt an die Beklagte als juristische Person gerichtet werden, womit kein genügender Antrag vorliege (angefochtener Entscheid E. 5.5).