Somit seien dem Kläger für die Zeit des Arbeitsausfalls aufgrund der Cyber-Attacke insgesamt 26.86 nicht gearbeitete Stunden belastet (53.32 ./. 26.46 Stunden) worden. Da die Beklagte jedoch berechtigt gewesen sei, die Kompensation positiver Gleitzeit anzuordnen, sei es nur zulässig gewesen, den positiven Gleitzeitsaldo des Klägers vor der Cyber-Attacke von 7.55 Stunden aufgrund der nicht gearbeiteten Stunden während der Cyber-Attacke auf null zu reduzieren, sodass der Abzug der übrigen 19.31 (26.86 ./. 7.55) Stunden -6-