Vom tt.mm.jjjj auf den tt.mm.jjjj seien dem Kläger 26.46 Stunden gutgeschrieben worden (Differenz von 26.19 Stunden zwischen -45.10 Stunden und -18.91 Stunden, bereinigt um 0.27 Stunden, die der Kläger am tt.mm.jjjj gegenüber seiner Sollarbeitszeit weniger gearbeitet habe). Somit seien dem Kläger für die Zeit des Arbeitsausfalls aufgrund der Cyber-Attacke insgesamt 26.86 nicht gearbeitete Stunden belastet (53.32 ./. 26.46 Stunden) worden.