Aus dem Monats-Journal des Klägers (Klagebeilage 10) – so schliesslich die Vorinstanz – ergebe sich, dass dieser in der Zeit vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj 53.32 Stunden weniger gearbeitet habe, als es seiner Sollarbeitszeit entsprochen hätte (Positivsaldo 7.55 Stunden am letzten regulären Arbeitstag vor der Cyber-At- tacke einerseits und Minussaldo 45.77 Stunden am tt.mm.jjjj). Vom tt.mm.jjjj auf den tt.mm.jjjj seien dem Kläger 26.46 Stunden gutgeschrieben worden (Differenz von 26.19 Stunden zwischen -45.10 Stunden und -18.91 Stunden, bereinigt um 0.27 Stunden, die der Kläger am tt.mm.jjjj gegenüber seiner Sollarbeitszeit weniger gearbeitet habe).