Es lägen aber keine Anhaltspunkte vor, dass dem Kläger ein Antrag unterbreitet worden sei, dem dieser hätte zustimmen können (angefochtener Entscheid 5.2, insbesondere E. 5.2.3.2). Weiter bejahte die Vorinstanz gestützt auf die im Personalreglement (Klageantwortbeilage 4) enthaltene Gleitzeitvereinbarung zwar ein Recht der Beklagten, den Bezug eines positiven Gleitzeitsaldos anzuordnen (Art. 33 des Personalreglements); dagegen verneinte sie ein Recht der Beklagten, durch einseitige Anordnung Mitarbeiter in ein Minus fallen zu lassen (angefochtener Entscheid 5.3). Aus dem Monats-Journal des Klägers (Klagebeilage 10) – so schliesslich die Vorinstanz – ergebe sich,