dass gemäss Ziffer 3 der Grundsatzvereinbarung der Angestellten-Vereinigung B._____ mit der Beklagten die Arbeitnehmer der Beklagten ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden persönlichen Angelegenheit selber regelten und die Arbeitnehmervertretung lediglich auf Verlangen eines Mitglieds Vertretungsfunktionen übernehmen könne (Klageantwortbeilage 5). Es lägen aber keine Anhaltspunkte vor, dass dem Kläger ein Antrag unterbreitet worden sei, dem dieser hätte zustimmen können (angefochtener Entscheid 5.2, insbesondere E. 5.2.3.2).