Sodann prüfte die Vorinstanz, ob die von der Beklagten mit der Angestell- ten-Vereinigung B._____ getroffene Vereinbarung vom tt.mm.jjjj, worin man sich geeinigt hatte, dass die Beklagte die Hälfte der aufgrund des Cyberangriffs nicht geleisteten Stunden gutschreibe (Klageantwortbeilage 7), für die einzelnen Arbeitnehmer (darunter der Kläger) verbindlich geworden waren: Sie verneinte dies mit der Begründung, dass gemäss Ziffer 3 der Grundsatzvereinbarung der Angestellten-Vereinigung B.___