3.3. Die Vorinstanz hat einen Arbeitgeberverzug der Beklagten zufolge des Cy- ber-Angriffs bejaht; entgegen beklagtischer Auffassung habe mit diesem kein eine Ausnahme von Art. 324 OR rechtfertigender objektiver Grund vorgelegen, der wie die behördlichen Betriebsschliessungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie alle Arbeitgeberinnen getroffen habe (BGE 150 III 22), sondern ein dem Betriebsrisiko der Beklagten zuzuordnender Grund (angefochtener Entscheid E. 5.1, insbesondere E. 5.1.3). Sodann prüfte die Vorinstanz, ob die von der Beklagten mit der Angestell- ten-Vereinigung B.__