Arbeitnehmer mit Gleitzeitvereinbarung dürften nicht gegenüber Arbeitnehmern mit fester Arbeitszeit ungerechtfertigterweise benachteiligt werden (Klage, act. 5 f.). Im Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis und mit tt.mm.jjjj (Freitag) habe die Beklagte das Gleitzeitkonto des Klägers zunächst mit 53.32 Minusstunden belastet und auf Intervention der -5- Personalvertretung hin den am tt.mm.jjjj bestehenden Minusstundensaldo von 45.10 Stunden auf 18.91 Stunden reduziert (Klage, act. 4).