Zur Begründung machte der Kläger geltend, die Beklagte habe sich aufgrund der zu ihrem Betriebsrisiko zählenden Cyber-Attacke in einem Annahmeverzug nach Art. 324 OR befunden, weshalb seine damit in Zusammenhang stehenden Absenzen vom Arbeitsplatz seinem Gleitzeitkonto (überhaupt) nicht hätten belastet werden dürfen, sondern wieder gutzuschreiben seien. Dies unabhängig davon, ob die Absenzen in die Blockoder Gleitzeit fielen. Arbeitnehmer mit Gleitzeitvereinbarung dürften nicht gegenüber Arbeitnehmern mit fester Arbeitszeit ungerechtfertigterweise benachteiligt werden (Klage, act. 5 f.).