Am tt.mm.jjjj orientierte die Beklagte ihre Mitarbeiter darüber, dass sämtliche aufgrund des Systemausfalls von den Mitarbeitern nicht gearbeiteten Stunden ihrem jeweiligen Gleitzeitsaldo belastet würden. Auf Intervention der Personalvertretung hin wurde mit der Arbeitnehmervertretung vereinbart, dass die Hälfte der abgezogenen Stunden wieder gutgeschrieben werde. Ab dem tt.mm.jjjj (einem Montag) konnte der Kläger wieder voll arbeiten (Klage, act. 3 f.; Klageantwort, act. 17 [Rückseite] ff.).