1. Gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der Vorinstanz ist nur die Beschwerde zulässig, nachdem der Streitwert der zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren unter -4- Fr. 10'000.00 lag (Art. 308 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der durch die teilweise Abweisung der Klage im angefochtenen Entscheid beschwerte Kläger die in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften beachtet hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.