2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Zofingen vom 28. Februar 2024 (Geschäft Nr. VZ.2022.32) sei zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Das Obergericht zieht in Erwägung: