2. 2.1. Gegen diesen ihm am 16. September 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger rechtzeitig am 7. Oktober 2024 (Postaufgabe 14. Oktober 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2024 sei teilweise aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Gleitzeitkonto des Beschwerdeführers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils 26.86 Stunden rückwirkend per tt.mm.jjjj gutzuschreiben. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."