1.4. Mit Duplik vom 24. Mai 2023 hielt die Beklagte am Klageantwortschluss fest und stellte zusätzlich neu den Antrag auf Erlass einer Schutzmassnahme im Sinne von Art. 156 ZPO, der mit Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten vom 30. Mai 2023 abgewiesen wurde (einer von der Beklagten dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. Juni 2023 war kein Erfolg beschieden, vgl. Nichteintretensentscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 28. August 2023). 1.5. An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2024 vor dem Arbeitsgericht Zofingen hielten die Parteivertreter abwechslungsweise doppelte Vorträge. 1.6. Am gleichen Tag erging folgender Entscheid des Arbeitsgerichts Zofingen: