Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2024.43 / / ft (VZ.2022.32) Art. 28 Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Vizepräsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Advokat Guido Ehrler, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Balz Gross und Rechtsanwältin Angela Casey, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 1. September 2022 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht Zofingen folgende Begehren: " 1. Die Beklagte sei unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gleitzeitkonto des Klägers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils 27.13 Stunden rückwirkend per tt.mm.jjjj gutzu- schreiben. Eventualiter sei festzustellen, dass das Gleitzeitkonto des Klä- gers nicht mit den zwischen tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj von ihm nicht gearbei- teten Stunden belastet werden darf. 2. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 15. November 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 1.3. Mit Replik 14. Februar 2023 hielt der Kläger an seinem Klagebegehren (samt Eventualbegehren) fest. 1.4. Mit Duplik vom 24. Mai 2023 hielt die Beklagte am Klageantwortschluss fest und stellte zusätzlich neu den Antrag auf Erlass einer Schutzmassnahme im Sinne von Art. 156 ZPO, der mit Verfügung des Arbeitsgerichtspräsiden- ten vom 30. Mai 2023 abgewiesen wurde (einer von der Beklagten dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. Juni 2023 war kein Erfolg beschieden, vgl. Nichteintretensentscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 28. August 2023). 1.5. An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2024 vor dem Arbeitsgericht Zofingen hielten die Parteivertreter abwechslungsweise doppelte Vorträge. 1.6. Am gleichen Tag erging folgender Entscheid des Arbeitsgerichts Zofingen: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Gleitzeitkonto des Klägers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids 19.31 Stunden rückwirkend per tt.mm.jjjj gutzuschrei- ben. -3- 2. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 16. September 2024 in begründeter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger rechtzeitig am 7. Oktober 2024 (Post- aufgabe 14. Oktober 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2024 sei teil- weise aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Gleitzeitkonto des Beschwerdefüh- rers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils 26.86 Stunden rückwir- kend per tt.mm.jjjj gutzuschreiben. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 stellte die Beklagte fol- gende Anträge: " 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Zofingen vom 28. Feb- ruar 2024 (Geschäft Nr. VZ.2022.32) sei zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- führers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Ent- scheid der Vorinstanz ist nur die Beschwerde zulässig, nachdem der Streit- wert der zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren unter -4- Fr. 10'000.00 lag (Art. 308 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der durch die teil- weise Abweisung der Klage im angefochtenen Entscheid beschwerte Klä- ger die in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften be- achtet hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger ist seit 1. Oktober 2020 in einem Pensum von 100 % (40 Stun- den pro Woche mit Gleitzeitregelung) als Senior Lab Technician Analytics bei der Beklagten angestellt. Diese wurde am tt.mm.jjjj Opfer eines Cyber- Angriffs, der zu einem Totalausfall ihrer IT-Systeme unter anderem am Standort Q._____ führte. Die dortige Belegschaft (darunter der Kläger) wurde in der Folgezeit nur noch für einzelne Einsätze aufgeboten und an- sonsten angewiesen, zu Hause zu bleiben. Am tt.mm.jjjj orientierte die Be- klagte ihre Mitarbeiter darüber, dass sämtliche aufgrund des Systemaus- falls von den Mitarbeitern nicht gearbeiteten Stunden ihrem jeweiligen Gleitzeitsaldo belastet würden. Auf Intervention der Personalvertretung hin wurde mit der Arbeitnehmervertretung vereinbart, dass die Hälfte der ab- gezogenen Stunden wieder gutgeschrieben werde. Ab dem tt.mm.jjjj (ei- nem Montag) konnte der Kläger wieder voll arbeiten (Klage, act. 3 f.; Kla- geantwort, act. 17 [Rückseite] ff.). 3.2. Mit der bei der Vorinstanz eingereichten Klage verlangte der Kläger im Hauptpunkt die Verpflichtung der Beklagten, sie habe seinem Gleitzeit- konto 27.13 Stunden gutzuschreiben; eventualiter sei festzustellen, dass sein Gleitzeitkonto nicht mit den von ihm nicht geleisteten Stunden belastet werden dürfe. Zur Begründung machte der Kläger geltend, die Beklagte habe sich auf- grund der zu ihrem Betriebsrisiko zählenden Cyber-Attacke in einem An- nahmeverzug nach Art. 324 OR befunden, weshalb seine damit in Zusam- menhang stehenden Absenzen vom Arbeitsplatz seinem Gleitzeitkonto (überhaupt) nicht hätten belastet werden dürfen, sondern wieder gutzu- schreiben seien. Dies unabhängig davon, ob die Absenzen in die Block- oder Gleitzeit fielen. Arbeitnehmer mit Gleitzeitvereinbarung dürften nicht gegenüber Arbeitnehmern mit fester Arbeitszeit ungerechtfertigterweise benachteiligt werden (Klage, act. 5 f.). Im Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis und mit tt.mm.jjjj (Freitag) habe die Beklagte das Gleitzeitkonto des Klägers zu- nächst mit 53.32 Minusstunden belastet und auf Intervention der -5- Personalvertretung hin den am tt.mm.jjjj bestehenden Minusstundensaldo von 45.10 Stunden auf 18.91 Stunden reduziert (Klage, act. 4). 3.3. Die Vorinstanz hat einen Arbeitgeberverzug der Beklagten zufolge des Cy- ber-Angriffs bejaht; entgegen beklagtischer Auffassung habe mit diesem kein eine Ausnahme von Art. 324 OR rechtfertigender objektiver Grund vor- gelegen, der wie die behördlichen Betriebsschliessungen im Zusammen- hang mit der Corona-Pandemie alle Arbeitgeberinnen getroffen habe (BGE 150 III 22), sondern ein dem Betriebsrisiko der Beklagten zuzuord- nender Grund (angefochtener Entscheid E. 5.1, insbesondere E. 5.1.3). Sodann prüfte die Vorinstanz, ob die von der Beklagten mit der Angestell- ten-Vereinigung B._____ getroffene Vereinbarung vom tt.mm.jjjj, worin man sich geeinigt hatte, dass die Beklagte die Hälfte der aufgrund des Cy- berangriffs nicht geleisteten Stunden gutschreibe (Klageantwortbeilage 7), für die einzelnen Arbeitnehmer (darunter der Kläger) verbindlich geworden waren: Sie verneinte dies mit der Begründung, dass gemäss Ziffer 3 der Grundsatzvereinbarung der Angestellten-Vereinigung B._____ mit der Be- klagten die Arbeitnehmer der Beklagten ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden persönlichen Angelegenheit selber regelten und die Arbeitneh- mervertretung lediglich auf Verlangen eines Mitglieds Vertretungsfunktio- nen übernehmen könne (Klageantwortbeilage 5). Es lägen aber keine An- haltspunkte vor, dass dem Kläger ein Antrag unterbreitet worden sei, dem dieser hätte zustimmen können (angefochtener Entscheid 5.2, insbeson- dere E. 5.2.3.2). Weiter bejahte die Vorinstanz gestützt auf die im Perso- nalreglement (Klageantwortbeilage 4) enthaltene Gleitzeitvereinbarung zwar ein Recht der Beklagten, den Bezug eines positiven Gleitzeitsaldos anzuordnen (Art. 33 des Personalreglements); dagegen verneinte sie ein Recht der Beklagten, durch einseitige Anordnung Mitarbeiter in ein Minus fallen zu lassen (angefochtener Entscheid 5.3). Aus dem Monats-Journal des Klägers (Klagebeilage 10) – so schliesslich die Vorinstanz – ergebe sich, dass dieser in der Zeit vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj 53.32 Stunden we- niger gearbeitet habe, als es seiner Sollarbeitszeit entsprochen hätte (Po- sitivsaldo 7.55 Stunden am letzten regulären Arbeitstag vor der Cyber-At- tacke einerseits und Minussaldo 45.77 Stunden am tt.mm.jjjj). Vom tt.mm.jjjj auf den tt.mm.jjjj seien dem Kläger 26.46 Stunden gutgeschrieben worden (Differenz von 26.19 Stunden zwischen -45.10 Stunden und -18.91 Stunden, bereinigt um 0.27 Stunden, die der Kläger am tt.mm.jjjj gegenüber seiner Sollarbeitszeit weniger gearbeitet habe). Somit seien dem Kläger für die Zeit des Arbeitsausfalls aufgrund der Cyber-Attacke insgesamt 26.86 nicht gearbeitete Stunden belastet (53.32 ./. 26.46 Stunden) worden. Da die Beklagte jedoch berechtigt gewesen sei, die Kompensation positiver Gleitzeit anzuordnen, sei es nur zulässig gewesen, den positiven Gleit- zeitsaldo des Klägers vor der Cyber-Attacke von 7.55 Stunden aufgrund der nicht gearbeiteten Stunden während der Cyber-Attacke auf null zu re- duzieren, sodass der Abzug der übrigen 19.31 (26.86 ./. 7.55) Stunden -6- unzulässig gewesen sei. Dem Gleitzeitsaldo des Klägers seien somit 19.31 Stunden gutzuschreiben (angefochtener Entscheid E. 5.4). Auf die vom Kläger verlangte Bewehrung der Verpflichtung mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB hat die Vorinstanz verzichtet, weil es sich bei der Be- klagten um ein seriöses Unternehmen handle und keine Anhaltspunkte be- stünden, dass sie sich nicht an den Entscheid halten werde. Zudem könne die Strafandrohung nicht wie beantragt an die Beklagte als juristische Per- son gerichtet werden, womit kein genügender Antrag vorliege (angefochte- ner Entscheid E. 5.5). 3.4. Dieser die Klage teilweise gutheissende Entscheid blieb von der Beklagten unangefochten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 3), sodass er mit Bezug auf deren Verpflichtung, dem Gleitzeitkonto des Klägers 19.31 Stunden bis tt.mm.jjjj gutzuschreiben, nicht zu überprüfen ist. Demgegenüber stellt sich der Kläger in seiner Beschwerde auf den Stand- punkt, dass ihm über diese 19.31 Stunden hinaus noch 7.55 Stunden (po- sitiver Gleitzeitsaldo vor dem Cyberangriff) und deshalb insgesamt 26.86 (= 19.31 + 7.55) Stunden gutzuschreiben seien. Die Differenz von 0.27 Stunden gegenüber dem vor Vorinstanz gestellten Klagebegehren (27.13 Stunden) entspricht den 0.27 Stunden, die gemäss unbeanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz der Kläger am tt.mm.jjjj gegenüber seiner Sollarbeitszeit weniger gearbeitet hat (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). 4. Der Kläger rügt in prozessualer Hinsicht, die teilweise Abweisung ihrer Klage sei mit einer "Erwägung" erfolgt, mit der er aufgrund des Tatsachenvortrags der Beklagten schlichtweg nicht habe rechnen müssen. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und habe die Vorinstanz Art. 55 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 ZPO verletzt (Beschwerde S. 2 f.). Wie es sich damit verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen zu den materiellrechtlichen Vorbringen des Klägers offenbleiben. 5. 5.1. In materiellrechtlicher Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, dass die Beklagte das vor dem Cyber-Angriff beste- hende positive Gleitzeitkonto des Klägers von 7.55 Stunden (vgl. Klagebei- lage 10) mit während des Annahmeverzugs zufolge der Cyberattacke nicht gearbeiteten Stunden belasten durfte. Die Vorinstanz hat diese Frage mit der Begründung bejaht, dass mit dem – von der Beklagten zwar nicht ex- plizit, aber implizit angerufenen – Art. 33 des beklagtischen Personalregle- ments vereinbart worden sei, dass die Arbeitgeberin (Beklagte) jederzeit -7- den Bezug von Gleitzeit anordnen könne (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). 5.2. In der Beschwerde (S. 8 ff. Rz. 17 ff.) wird eine willkürliche Auslegung von Art. 33 des beklagtischen Personalreglements durch die Vorinstanz geltend gemacht: Dieses sei wie allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen, in erster Linie nach dem wirklichen Willen der Parteien, sonst nach ihrem nach dem Vertrauensprinzip zu ermittelnden mutmasslichen Willen (Rz. 18). Die Bestimmung des Reglements, wonach die Beklagte jederzeit den Bezug von Gleitzeit anordnen könne, konkretisiere das allgemeine Weisungsrecht einer Arbeitgeberin gemäss Art. 321c (recte 321d) OR (Rz. 19). Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip verletze die vertraglich getroffenen Vereinbarungen und mehrere Bestimmungen des relativ zwingenden Rechts (Rz. 20). Das Wei- sungsrecht der Beklagten nach Art. 33 ihres Reglements bzw. Art. 321d OR sei durch getroffene vertragliche Vereinbarungen beschränkt. Der von den Parteien getroffenen Gleitzeitabrede sei inhärent, dass zu viel gearbei- tete Stunden nur mit solchen kompensiert werden könnten, bei denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet sei. Unzulässig wäre es deshalb, wenn die Beklagte eine Kompensation von Plusstunden am Samstag, an dem keine Arbeitspflicht bestehe, anordnen würde. Dieses Prinzip gelte auch im Fall des Annahmeverzugs. Die Beklagte sei aber wegen des Befalls ihrer IT-Systeme gar nicht in der Lage gewesen, dem Kläger Arbeitszeit anzu- bieten, auf die er hätte verzichten können, um seinen Positivsaldo auszu- gleichen (Rz. 23). Wie aus Art. 33 Abs. 1 des Reglements hervorgehe, be- stehe der Zweck einer Weisung nach Abs. 3 darin, zu verhindern, dass beim Gleitzeitkonto Werte aufgebaut werden, die nicht mehr rechtzeitig auf- und abgebaut werden können; weil die vertragliche Gleitzeitabrede dem Weisungsrecht vorgehe, sei die Beklagte erst dann berechtigt, "jederzeit" von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen, wenn dieser Fall eingetre- ten sei (Rz. 24). Da der Saldo des Klägers von 7.55 Stunden im vertraglich vereinbarten Schwankungsbereich von +25 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 8 des Reglements gelegen habe, sei der Weisungsfall gar nicht eingetreten und widerspreche die erlassene Weisung der vertraglichen Gleitzeitabrede (Rz. 25). Zudem gehe Art. 33 des Reglements von einem tageweisen Ab- bau eines Gleitzeitüberhangs aus, weshalb die Beklagte nicht berechtigt sei, den Bezug bloss einzelner Stunden anzuordnen (Rz. 26). Die Weisung der Beklagten habe sodann gegen Art. 324 OR verstossen, der den Arbeit- nehmer nicht zur Nachleistung der ausgefallenen Stunden verpflichte. Wäre der Arbeitgeber bei Annahmeverzug berechtigt, einseitig den Bezug von Plusstunden anzuordnen, würde er das Betriebsrisiko auf den Arbeit- nehmer überwälzen, sei dieser doch nicht mehr in der Lage, die erarbeite- ten Plusstunden zu kompensieren, wodurch dem Arbeitnehmer durch wei- sungsbedingte Verminderung eines Aktivums ein Schaden verursacht werde (Rz. 27). Bei der Weisung habe es sich um eine allgemeine -8- Anordnung gehandelt, von der alle Arbeitnehmer des Betriebs betroffen ge- wesen seien. Insbesondere bei kollektiven Anordnungen habe aber ein Ar- beitgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren und dürfe ein- zelne Arbeitnehmer des Betriebs nicht willkürlich, d.h. ohne jeglichen sach- lichen Grund ungleich behandeln. Die Anordnung des Bezugs von Plus- stunden bevorteile diejenigen Arbeitnehmenden, die z.B. wegen Familien- pflichten kein oder nur ein geringes Guthaben aufwiesen, während Arbeit- nehmende mit grossem Guthaben (wohl eher Alleinstehende) erheblichere Einbussen in Kauf zu nehmen hätten. Sollte die Weisung unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 324 OR überhaupt zulässig gewesen sein, habe die Beklagte die Lasten der temporären Betriebsschliessung ungleichmässig nach einem sachfremden Kriterium, den von den Arbeitnehmenden ver- tragsmässig erarbeiteten Plusstunden, verteilt; dies sei willkürlich und nicht zulässig (Rz. 32). Ansprüche aus Art. 324 OR seien vom Verzichtsverbot von Art. 341 OR erfasst, sofern sie nicht mit einem echten Vergleich, mit dem ein Streit beigelegt werde, geregelt worden seien. Die Gleitzeitabrede sei dagegen eine vertragliche Abrede. Die Beklagte habe für die Belastung des Gleitzeitkontos keine Gegenleistung erbracht. Wenn die Vorinstanz schreibe, die Bestimmungen bezüglich der Gleitzeit seien in ihrer Gesamt- heit betrachtet zugunsten der Arbeitnehmer ausgestaltet, stelle dies keine Gegenleistung dar, die im Anwendungsbereich von Art. 341 OR bzw. allen- falls Art. 362 OR relevant wäre. Es gelte der Grundsatz "pacta sunt ser- vanda", an den sich die Beklagte nicht gehalten habe, indem sie vertrags- und gesetzeswidrig von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht habe (Rz. 33). 5.3. Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz herangezogenen Art. 33 des beklagtischen Personalreglements gemäss beiden im Recht liegenden Versionen (Klagebeilage 14, Klageantwortbeilage 4), wonach die Beklagte als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer jederzeit zum Bezug der Gleitzeit (d.h. eines positiven Gleitzeitsaldos) anweisen kann, stellen sich zwei Problemfelder: 5.3.1. Vorab fragt sich, ob die Beklagte den Bezug der Gleitzeit gemäss Art. 33 des Personalreglements auch rückwirkend anordnen konnte. Diese Frage kann offenbleiben. Denn nach klägerischer Sachdarstellung verhielt es sich so, dass die Beklagte am tt.mm.jjjj ihrer Belegschaft eröffnete, die nicht ge- arbeiteten Stunden den Gleitzeitkonti belasten zu wollen (Klage, act. 4; Be- schwerde S. 6 Rz. 12). Auch danach fielen aber noch weit mehr als 7.55 Stunden an, an denen der Kläger ohne den Annahmeverzug hätte arbeiten müssen (vgl. Monatsjournal mm/mm.jjjj, Klagebeilage 10). -9- 5.3.2. Kann ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aus Gründen nicht erbringen, die nicht in seiner Person liegen bzw. seiner Ri- sikosphäre zuzuordnen sind, sind an sich zwei Konstellationen zu unter- scheiden. Im Normalfall liegt ein Annahmeverzug von Art. 324 OR vor, der ebenso wenig wie die generelle Norm zum Gläubigerverzug (Art. 91 ff. OR) ein Verschulden des Gläubigers ("infolge Verschuldens des Arbeitgebers oder aus anderen Gründen") voraussetzt. Der Annahmeverzug einer Ar- beitgeberin ist zu bejahen, wenn er in deren (Betriebs-) Risikosphäre fällt (vgl. dazu BGE 150 III 22 E. 4.1). In diese Risikosphäre fallen insbesondere auch Fälle höherer Gewalt (Urteil des Bundesgerichts 4A_291/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2). Die Risikosphäre einer Arbeitgeberin ist aller- dings nicht grenzenlos. Vielmehr gibt es auch sogenannte objektive Gründe, die das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sprengen, weil sie "alle" treffen. Dazu gehören Kriegswirren oder kriegswirtschaftliche Massnah- men oder flächendeckende Betriebsschliessungen zur Bekämpfung einer Epidemie. In solchen Konstellationen ist kein Arbeitgeberannahmeverzug im Sinne von Art. 324 OR gegeben (BGE 150 III 22, E. 5.3 ff.). Beim Vorliegen objektiver, d.h. alle (jedermann gleichermassen) treffenden Gründen dafür, dass eine Arbeitgeberin die Arbeitsleistungen ihrer Arbeit- nehmer nicht annehmen kann bzw. rechtlich gesehen nicht annehmen darf, liegt Unmöglichkeit nach Art. 119 Abs. 1 OR vor, die die Pflicht zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten (hier Arbeits-) Leistung zur Lohnzahlung un- tergehen lässt. Der Annahmeverzug der Arbeitgeberin nach Art. 324 OR hat demgegenüber zur Folge, dass sie zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR). Dafür kommt dem Arbeitnehmer kein Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten (BGE 150 III 22 E. 4.1). Immerhin wird in der Lehre für den Fall höherer Gewalt teilweise eine vom Wortlaut von Art. 324 Abs. 1 OR abweichende Differenzierung vorgeschlagen. Zwar habe dafür aufgrund der Risikoverteilung "in erster Linie" der Arbeitgeber einzustehen, doch könne sich – hier die Abweichung zum Wortlaut der Gesetzesbestimmung – aus der den Arbeitnehmer treffenden Treupflicht für diesen "ausnahms- weise" die Pflicht ergeben, einzelne ausgefallene Stunden ohne zusätzli- che Entschädigung nachzuholen; Lohnreduktionen seien hingegen mit grösster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 5 zu Art. 324 OR S. 385 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit dieser Differenzierung erscheint indes zweifelhaft. Denn bei Art. 324 OR handelt es sich um eine zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Bestim- mung (Art. 362 OR), weshalb ein Tatbestand, sofern er denn als Annahme- verzug des Arbeitgebers zu qualifizieren ist, alle dort statuierten Rechtsfol- gen zeitigt. Vor diesem Hintergrund stellen sich vorliegend wiederum zwei Fragen: - 10 - (1) Fiel der Cyber-Angriff gegen die Beklagte unter Art. 324 OR? Obwohl die Frage schon von der Vorinstanz behandelt und bejaht wurde, entfaltet dies für den vorliegend noch streitigen Teil der ursprünglichen Klage keine Rechtskraftwirkung, sondern bildet blosse Vorfrage (dazu E. 5.3.3). (2) Bei Bejahung von Frage (1). Konnte der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten trotz ihres Annahmeverzugs anordnen, dass ihre Mitarbeiter mit positiven Gleitzeitsaldi diesen während des Systemausfalls abzubauen hatten (dazu E. 5.3.4)? 5.3.3. Der Vorinstanz hat die gegen die Beklagte verübte Cyber-Attacke deren Betriebsrisiko zugeordnet. Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, nachdem nie geltend gemacht worden war, der konkrete Cyberangriff habe (wie Kriegswirren oder flächendeckende behördliche Betriebsschliessungen zu- folge einer Epidemie) eine Unzahl von Personen betroffen. Auch die Be- klagte hat vor Vorinstanz stets nur damit argumentiert, der Cyber-Angriff habe höhere Gewalt dargestellt, weshalb Art. 324 OR nicht zur Anwendung gelange. Lediglich einen bestimmten oder eine beschränkte Anzahl von Ar- beitgebern treffende Vorfälle höherer Gewalt gehören aber grundsätzlich gerade auch zum Betriebsrisiko (E. 5.3.2). Es ist sodann ohnehin zweifehl- haft, ob höhere Gewalt bejaht werden könnte. Denn in aller Regel finden Cyber-Attacken unter Instrumentalisierung des Opfers bzw. dessen als Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR zu betrachtenden Mitarbeitenden statt. Nach beiden von der Beklagten in der Klageantwort und der Duplik vorgetragenen Sachverhaltsvarianten war es eine eigene Mitarbeiterin in den USA, die einen "extrem gut getarnten, mit Malware infizierten Lebens- lauf" geöffnet (Klageantwort, act. 17 [Rückseite] Rz.16) bzw. ein Mitarbei- ter, der eine passwortgeschützte, Malware enthaltende "Zip"-Datei von ei- ner sog. "Onedrive-Plattform" heruntergeladen habe (Duplik, act. 46 Rz. 17). Unter diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, einen Cy- ber-Angriff aus dem Risikobereich des Unternehmens auszuschliessen. 5.3.4. Bei Art. 324 OR handelt es sich um eine einseitig zugunsten der Arbeitneh- mer zwingende Bestimmung (Art. 362 OR). Ihr Regelungsgehalt geht (al- lerdings) lediglich dahin, dass bei Annahmeverzug der Arbeitgeberin diese dem Arbeitnehmer den Lohn (ungekürzt) ausbezahlen muss, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht hatte erbringen können. Dies schliesst nicht aus, dass Parteien eines Arbeitsvertrags für den Fall eines Arbeitgeberannah- meverzugs – vorgängig oder in einer Annahmeverzugssituation selber – vereinbaren, dass die nicht geleisteten Stunden oder ein Teil davon in zu- mutbarem Umfang und unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Schranken nachgeholt werden sollen (so auch die Vorinstanz [E. 5.3.2.2.] unter Hinweis auf PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 324 OR). Denn der Arbeitnehmer verzichtet damit nicht auf - 11 - die ihm aus dem synallagmatischen Vertrag geschuldete Leistung der Ar- beitgeberin (diese hat den Lohn – ungekürzt – zu zahlen), sondern ver- spricht eine eigene Leistung (mit der im Prinzip nachträglich bloss das Sy- nallagma wiederhergestellt wird). Eine solche Konstellation ist aber nicht gegeben, wenn – wie vorliegend – eine Arbeitgeberin in einem Gleitzeitsystem erarbeitete positive Guthaben einseitig im Umfang der nicht geleisteten Stunden kürzt. Gemäss der Rechtsauslegung der Vorinstanz werden die Arbeitnehmer, je nachdem, wieviel und ob sie überhaupt einen positiven Gleitzeitsaldo aufweisen, un- terschiedlich behandelt (so zu Recht der Kläger in Beschwerde S. 14), ohne dass für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Denn mit einer entsprechenden (von der Beklagten aber so gar nie getroffe- nen) Weisung hätte die Beklagte eine Reduktion des von ihr zu tragenden Betriebsrisikos bezweckt, die einzelne Arbeitnehmer willkürlich (abhängig von der Höhe des positiven Gleitzeitsaldos) oder gar nicht (wenn der Gleit- zeitsaldo negativ ist) trifft, indem diejenigen mit negativem (oder neutralem) Stand des Gleitzeitkontos Lohn ohne Arbeit erhalten, während diejenigen mit positivem Gleitzeitkonto Lohn gegen (im Ergebnis im Voraus erbrachte) Arbeit erhalten (dazu, dass das Gleichbehandlungsgebot vor allem auch beim Erlassen von Weisungen zu beachten ist, STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 328 OR). Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung vermag somit Art. 33 Abs. 3 (letzter Satz) des Reg- lements der Beklagten (sowohl in der vom Kläger als auch von der Beklag- ten verurkundeten Fassung), wonach sie jederzeit den Bezug der Gleitzeit anordnen kann, keine vertragliche Grundlage abzugeben, um die umfas- sendere Weisung der Beklagten teilweise zu schützen. Eine Weisung im beschränkten Umfang, wie ihn die Vorinstanz zulassen will, hätte im Übri- gen in dem Sinn einen unmöglichen Inhalt aufgewiesen, als der Abbau von Gleitzeit just in einer Zeit verlangt wurde, in der der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitsleistung wegen des Annahmeverzugs der Arbeitgebe- rin, selbst wenn er wollte, gar nicht erbringen konnte (so zu Recht, Be- schwerde S. 10 f.). 6. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Beklagte (in teil- weiser Gutheissung der Klage) zu verpflichten, dem Gleitzeitkonto des Klä- gers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids 26.86 Stunden rückwirkend per tt.mm.jjjj gutzuschreiben. 7. Gerichtskosen und Parteientschädigungen sind keine festzusetzen (Art. 114 lit. c ZPO sowie § 25 Abs. 1 EG ZPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts, Arbeitsgericht, Zofingen vom 28. Februar 2024 aufgeho- ben und es wird wie folgt neu erkannt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Gleitzeitkonto des Klägers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids 26.86 Stunden rückwirkend per tt.mm.jjjj gutzuschrei- ben. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 13 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 275.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Tognella