1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'880.00 werden den Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)