4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beklagten als unterliegende Partei die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind – ausgehend vom Streitwert von Fr. 10'334.35 – auf Fr. 1'880.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie keine solche beantragt hat und ihr im Übrigen im vorliegenden Verfahren auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: