viertens steht dem Interesse der Klägerin am Vertrauensschutz kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, insbesondere ist – entgegen der Beklagten (Stellungnahme der Beklagten, Ziff. 4) – nicht ersichtlich, inwiefern der Vertrauensschutz vorliegend zu Lasten der Beklagten gehen sollte, da sie in diesem Verfahrensstadium noch gar nicht involviert waren und sie gemäss Art. 98 Abs. 1 ZPO im Übrigen keinen Anspruch darauf hatte, dass die Vorinstanz einen Vorschuss einholt (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und 137 II 182 E. 3.6.2).