zweitens hatte die Klägerin seit der telefonischen Auskunft Kenntnis von der Vertrauensgrundlage und konnte, insbesondere als nicht anwaltlich vertretene Partei, nichts von einer allfälligen Fehlerhaftigkeit wissen, zumal eine solche aktuell ohnehin nicht eindeutig feststeht (vgl. oben); drittens tätigte die Klägerin gestützt auf ihr Vertrauen eine Disposition, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (Nichtbezahlung Kostenvorschuss innert Nachfrist bis zum 9. Februar 2024) und die Klägerin könnte bei einem Nichteintreten auf ihre Klage, diese nicht neuerlich einreichen, da in diesem Fall die Frist zur Klageein-