52 Abs. 1 ZPO) auf die mit Verfügung vom 7. Februar 2024 bis zum 19. Februar 2024 bewilligte Fristerstreckung (act. 13) vertrauen durfte: Erstens stellt die Verfügung vom 7. Februar 2024 eine Vertrauensgrundlage dar, welche bei der Klägerin eine bestimmte Erwartung ausgelöst hat (Fristerstreckung bis 19. Februar 2024), gleiches gilt auch für die telefonische Auskunft im Vorgang der Verfügung; zweitens hatte die Klägerin seit der telefonischen Auskunft Kenntnis von der Vertrauensgrundlage und konnte, insbesondere als nicht anwaltlich vertretene Partei, nichts von einer allfälligen Fehlerhaftigkeit wissen, zumal eine solche aktuell ohnehin nicht eindeutig feststeht (vgl. oben);