Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1). Ob vorliegend ein telefonisches bzw. mündliches Fristerstreckungsgesuch zulässig war – was höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und zumindest von einem Teil der Lehre generell zugelassen wird (vgl. BENN, a.a.O., N. 6 zu Art. 144 ZPO mit Hinweisen) – kann offenbleiben. Dies daher, weil die Klägerin, selbst wenn ein mündliches Gesuch unzulässig gewesen wäre, nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 52 Abs. 1 ZPO) auf die mit Verfügung vom 7. Februar 2024 bis zum 19. Februar 2024 bewilligte Fristerstreckung (act. 13) vertrauen durfte: