3.4. Die Beklagten bringen vor, ein allfälliges telefonisches Fristerstreckungsgesuch stelle keine gesetzeskonforme Prozesshandlung dar (Berufung, Ziff. 4). Handelt es sich – wie bei der vorliegend strittigen Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO) – um eine gerichtliche Frist, kann diese aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1).