144 ZPO mit Hinweisen). Da die Gegenpartei gemäss den erwähnten Lehrmeinungen weder gegen Verfügungen betreffend Kostenvorschüssen noch gegen solche betreffend Fristerstreckungen beschwerdelegitimiert ist, ist die Berufungslegitimation bezüglich des vorliegenden Entscheids, welcher die Bezahlung eines Kostenvorschusses innerhalb einer umstrittenen Fristerstreckung zum Gegenstand hat, fraglich. Ob auf die Berufung einzutreten ist, kann aber offenbleiben, da bei einem Eintreten die Berufung aus den nachfolgenden Gründen auf jeden Fall abzuweisen ist. -7-