3.3. Nach der (wohl herrschenden) Lehre ist die beklagte Partei bezüglich der Höhe des Gerichtskostenvorschusses bzw. dem Absehen von einem solchen nicht beschwerdelegitimiert (HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 103 ZPO mit Hinweisen). Auch im Falle der Gutheissung eines Fristerstreckungsgesuchs steht der Gegenpartei mangels Beschwer kein Rechtsmittel zur Verfügung (BENN, in: Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 144 ZPO mit Hinweisen).