3.2. Mit Blick darauf, dass die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin der Klägerin während bis zum 9. Februar 2024 laufender Frist mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. 13) eine Fristerstreckung bis zum 19. Februar 2024 erstreckt hat und dieselbe Gerichtspräsidentin im angefochtenen Entscheid angibt, es sei ein telefonisches Fristerstreckungsgesuch gestellt worden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich vor bzw. spätestens am 7. Februar 2024 ein telefonisches Fristerstreckungsgesuch gestellt hat. Es leuchtete auch nicht ein, weshalb die Klägerin ansonsten am 16. Februar 2024 und damit innert erstreckter Frist den Kostenvorschuss bezahlt hat und nicht vor oder nachher.