Die Beklagten beanstanden dies in dreierlei Hinsicht: Erstens bestreiten sie, dass die Klägerin ein telefonisches Fristerstreckungsgesuch gestellt hat (Berufung, Ziff. 3.1), zweitens litte das angebliche Fristerstreckungsgesuch – da nicht schriftlich gestellt – an einem Formmangel (Berufung, Ziff. 4.) und drittens wäre eine Fristerstreckung selbst dann unzulässig gewesen, wenn es ein telefonisches Fristerstreckungsgesuch gegeben hätte (Berufung, Ziff. 5).