Post am 30. Januar 2024 zugestellt (act. 12). Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses begann damit am 31. Januar 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 9. Februar 2024 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss Vorinstanz stellte die Klägerin innert dieser Nachfrist bei der Gerichtskasse Aarau telefonisch ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist, welches die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. 13) gutgeheissen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'880.00 letztmals bis zum 19. Februar 2024 erstreckt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Beklagten beanstanden dies in dreierlei Hinsicht: